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Erklärung zur Unternehmensführung

nach § 289a HGB

Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289a HGB

Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der OnVista AG gemäß § 161 AktG zum Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 26. Mai 2010

Die OnVista AG misst einer verantwortungsvollen und transparenten Corporate Governance einen hohen Stellenwert bei und sieht in ihr eine wichtige Säule für den langfristigen wirtschaftlichen Erfolg. Orientierungsrahmen ist dabei der 2002 eingeführte Deutsche Corporate Governance Kodex in seiner jeweils aktuellen Fassung.

Vorstand und Aufsichtsrat der OnVista AG haben nach pflichtgemäßer Prüfung zuletzt im Februar 2012 gemäß § 161 AktG erklärt, dass den Empfehlungen der bisherigen Kodex-Fassung vom 18. Juni 2009 sowie den erweiterten Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex vom 26. Mai 2010 seit der letzten Entsprechenserklärung vom März 2011 mit den dort genannten Ausnahmen entsprochen wurde und weiterhin mit den nachfolgend genannten Ausnahmen entsprochen wird:

Kapitel 2: Hauptversammlung

Kapitel 3: D&O Versicherung

Kapitel 4: Vorstand

Kapitel 5: Aufsichtsrat

Kapitel 7: Veröffentlichung Konzernabschluss / Zwischenberichte

Angaben zu Unternehmensführungspraktiken

Die Unternehmensführung der OnVista AG als im regulierten Markt (General Standard) notierte deutsche Aktiengesellschaft wird in erster Linie durch das Aktiengesetz und daneben durch die Vorgaben des Deutschen Corporate Governance Kodex, die Satzung der Gesellschaft sowie die Geschäftsordnungen für Vorstand und Aufsichtsrat in ihrer jeweils aktuellen Fassung bestimmt.

Arbeitsweise von Vorstand und Aufsichtsrat

Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften unterliegt die Gesellschaft dem sog. „dualen Führungssystem“. Es beruht auf einer strikten personellen Trennung zwischen dem Vorstand als Leitungsorgan und dem Aufsichtsrat als Überwachungsorgan. Vorstand und Aufsichtsrat arbeiten dabei im Unternehmensinteresse eng zusammen.

Der Vorstand leitet das Unternehmen mit dem Oberziel nachhaltiger Unternehmenswertsteigerung in eigener Verantwortung. Er entwickelt die Unternehmensstrategie und sorgt in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat für deren Umsetzung. Die Grundsätze der Zusammenarbeit von Aufsichtsrat und Vorstand sind in der Satzung festgelegt. Diese regelt unter anderem auch die Rechtsgeschäfte, für die der Vorstand der vorherigen Zustimmung durch den Aufsichtsrat bedarf.

Der Vorstand informiert den Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah, umfassend und in schriftlicher Form über alle für die OnVista Group wesentlichen Aspekte der Geschäftsentwicklung, bedeutende Geschäftsvorfälle sowie die aktuelle Ertragssituation einschließlich der Risikolage und des Risikomanagements. Abweichungen des Geschäftsverlaufs von früher aufgestellten Planungen und Zielen werden ausführlich erläutert und begründet. Der Vorstand der OnVista AG bestand im Geschäftsjahr 2011aus einer Person.

Der Aufsichtsrat berät den Vorstand bei der Leitung des Unternehmens und überwacht seine Tätigkeit. Er bestellt und entlässt die Mitglieder des Vorstands, beschließt das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder und setzt deren jeweilige Gesamtvergütung fest. Er wird in alle Entscheidungen eingebunden, die für die OnVista Group von grundlegender Bedeutung sind. Der Aufsichtsrat prüft ferner den Jahres- und Konzernabschluss und berichtet der Hauptversammlung über die Ergebnisse dieser Prüfung. Der Aufsichtsrat der OnVista AG besteht aus drei Mitgliedern, die alle von der Hauptversammlung der Gesellschaft gemäß der Satzung gewählt werden. Die Grundsätze der Zusammenarbeit des Aufsichtsrats der OnVista AG sind in der Satzung der Gesellschaft und der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats geregelt.

Weitere Einzelheiten zur konkreten Arbeit des Aufsichtsrats können dem aktuellen Bericht des Aufsichtsrats entnommen werden, der Teil des Geschäftsberichts ist.

Aufgrund der Größe des Aufsichtsrats wurde auf die Bildung von Ausschüssen verzichtet.

Sonstiges

Aufgrund der Tatsache, dass aktuell rd. 93% der Aktien der OnVista AG durch einen einzigen Aktionär, die Boursorama S.A., Boulogne-Billancourt, gehalten werden, ist die OnVista AG ein abhängiges Unternehmen im Sinne des § 17 AktG. Ein Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag zwischen der Boursorama S.A. und der OnVista AG besteht nicht, es liegt auch keine Eingliederung im Sinne von § 319 AktG vor.

Der Vorstand der OnVista AG ist daher gemäß § 312 AktG verpflichtet, einen Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen zu erstatten. Darin hat der Vorstand erklärt, dass die Gesellschaft bei den im Abhängigkeitsbericht aufgeführten Rechtsgeschäften – und gemessen an den zum Zeitpunkt der Rechtsgeschäfte bekannten Umständen – angemessene Gegenleistungen erhalten hat. Weiter hat der Vorstand der OnVista AG erklärt, dass er seit Bestehen des Abhängigkeitsverhältnisses keine Maßnahmen auf Veranlassung oder im Interesse des herrschenden oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens getroffen oder unterlassen hat.

Köln, im Februar 2012

Der Vorstand

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